Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kunst und Klangwelten e.V.."
Der Sitz des Vereins ist in Esslingen a.N..
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitte "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung kultureller und kunstfördernder Veranstaltungen. Im Zuge dessen bieten wir eine Plattform für kreative Gestaltungsmöglichkeiten im audiovisuellen Bereich für junge Künstler.

§ 3 Mittel des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

2. Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Absichten und/oder Interessen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, soweit sie im Vollbesitz ihrer seelischen und körperlichen Kräfte ist, wie auch eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, sowie sonstige Vereinigungen und Gruppierungen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang, schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt kann zu jeder Zeit dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet zu Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, sowie bei Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bestehen bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

3. Der Vorstand kann Mitglieder von der Teilnahme an Veranstaltungen
ausschließen, wenn diese die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendigen
Regeln nicht beachten (z.B. Pöbel).

4. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Das Vorschlagsrecht steht
jedem Mitglied des Vereins zu. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung . Dem Ehrenmitglied stehen die gleichen Rechte und
Pflichten zu.

5. Der Verein besteht aus Aktiven, Passiven und Probemitgliedern.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Aktive Mitglieder sind Personen, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen, Versinaktivitäten vorstehen oder kreativ an der Veranstaltung teilhaben oder sich für den Verein engagieren. Über die aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand sowie über die vorzeitige Aufnahme eines Mitgliedes in die aktive Mitgliedschaft.

2. Passive Mitglieder sind Personen, die sich nicht selbst im Verein aktiv einbringen, aber die dennoch die Interessen des Vereins fördern und verbreiten.

3. Aktive und passive Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins.

4. Probemitglieder sind Personen, die dem Verein eventuell beitreten möchten, Probemitglieder haben bei den Mitgliederversammlungen kein Anwesenheitsrecht und somit kein Stimmrecht.

5. Vereinsmitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Kosten.

6. Vereinsmitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Vorschläge zu unterbreiten.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, Stillschweigen über vereinsinterne Informationen
Dritten gegenüber zu bewahren.

8. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele des Vereins zu fördern und mitzugestalten und den Ruf des Vereins nicht zu schädigen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr beschließen.
Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt.

3. Der Vorstand kann Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.

4. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen, soweit diese im Sinne des Vereinszweckes sind.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen, dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer sowie dem stellvertretenden Schriftführer.

2. Jedes der sechs Vorstandsmitglieder bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung wird gemäß § 8 Absatz 5 eingeschränkt.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes
sein.

3. In den Vorstand wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die mindestens 12 Monate aktiv am Vereinsleben teilgenommen haben.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Die Leitung der Mitgliederversammlungen durch den Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder einem der übrigen Vorstandsmitglieder.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder via E-Mail unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Über alle Beschlüsse ist ein Protokollbuch anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu
unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

- Ort und Zeit der Sitzung.
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters.
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlage über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

5. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 1.500.- und bei Dauerverpflichtungen bedarf es der Zustimmung des gesamten Vorstandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem
Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig
für folgende Angelegenheiten:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes. Genehmigung des durch den Vorstand
erstellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr (gilt ab 2002).
b) Entlastung des Vorstandes
c) Vorschlagen und Ernennen von Ehrenmitgliedern.
d) Entscheidung über die Beschwerde eines Aufnahmeantrages und die Aufnahme eines Mitgliedes an sich.
e) Entscheidung über die Bildung neuer Gremien oder weiterer Vereinsorgane.

2. Mindestens 1 mal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die
Einberufung vom Vorstand verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder via E-Mail unter Einbehaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannte Anschrift, bzw. E-Mail- Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, kann die Mitgliedsversammlung nicht durchgeführt
werden.

Das Protokoll führt der Schriftführer oder dessen Stellvertreter. Die Wahlen werden durch offene Abstimmungen entschieden. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit entscheidet.

5. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird vom Vorstand und den Ehrenmitgliedern beschlossen. Der Vorstand ist vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle de Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 3 letzter Absatz dem dort genannten Zwecke zu.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist vielmehr durch Beschluss des Vorstandes und der Ehrenmitglieder so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

Aktualisiert ( Montag, 19. Mai 2008 um 13:26 Uhr )

Geschrieben von: Magge 07.03.08 PDFDruckenE-Mail

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